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§ 1 Grundsätzliches
Kinderkreisel – Secondhand für Baby & Kind ermöglicht Privatpersonen, Waren als Kommissionsware zu verkaufen. Dieser Vertrag und die dazugehörige Artikelliste sind die Grundlage unserer Geschäftsbeziehung.
§ 2 Haftung
Für Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, Feuer, höhere Gewalt oder sonstige
Beschädigungen (z.B. während der Anprobe) der Ware kann keine Haftung übernommen
werden, sofern den Kommissionär kein grobes Verschulden oder Vorsatz trifft.
§ 3 Warenannahme
Die Annahme der Waren erfolgt nach vorheriger Terminabsprache. Alle Waren werden in einer Artikelliste erfasst und mit einem Verkaufspreis versehen. Wir können nur funktionsfähige, unbeschädigte, gepflegte, gewaschene, geruchsfreie, dem Trend und der Jahreszeit entsprechende Waren in Kommission nehmen. Wenn die Kleidungsstücke zusätzlich gebügelt werden, freuen wir uns besonders, denn dann lassen sie sich noch besser verkaufen. Der Kommittent bestätigt mit diesem Vertrag, dass die Kommissionsware sein Eigentum und kein Replikat (Fake) ist. Die Ware geht nicht in das Eigentum des Kommissionärs über, der Kommissionär ist lediglich berechtigt, die ihm überlassene Ware zu verkaufen.
§ 4 Preisgestaltung
Preisvorstellungen des Kommittenten können berücksichtigt werden. Der Kommissionär ist jedoch berechtigt, die endgültige Festlegung des Verkaufspreises anhand von Zustand, Marke, Nachfrage und Marktwert der Ware nach Rücksprache mit dem Kommittenten abzuändern.
§ 5 Vergütung
Der Kommittent erhält einen Anteil von 50% vom Brutto-Verkaufspreis. Für höherpreisige Waren sowie Waren, deren Verkauf einen besonderen Aufwand erfordert, kann vor Annahme der Ware ein abweichender Kommissionssatz individuell vereinbart werden. Der vereinbarte Satz wird in der Artikelliste dokumentiert. Wir behalten uns vor, die Waren entsprechend der Nachfrage im Einzelfall preislich bis zu 20% reduzieren. Dies gilt auch für nachträglich festgestellte Fehler, Defekte und Verunreinigungen, die bei der Abgabe nicht ersichtlich waren. Vom erzielten Verkaufserlös ist die gesetzliche Mehrwertsteuer durch den Kommissionär abzuführen. Die Auszahlung des Kommittentenanteils erfolgt nach Vertragsablauf, die Auszahlung während der Vertragslaufzeit auf Kulanzbasis. Alle Auszahlungsansprüche aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungsfrist.
§ 6 Kommissionsfrist
Die Ware wird für 6 Wochen in Kommission genommen. Nicht verkaufte Ware muss innerhalb von sieben Werktagen nach Ablauf der Fristabgeholt werden. Wird die Ware auch nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von weiteren 14 Tagen mit ausdrücklicher Androhung des Fristablaufes nicht abgeholt, geht die Ware in das Eigentum des Kommissionärs über und wird gespendet oder entsorgt.
§7 Datenschutz
Der Kommittent ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert und nur für den internen Gebrauch verwendet werden.
§ 8 Sonstiges
Sollte eine Vertragsbestimmung nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.